Werbung mit positiven (Teil-) Testergebnissen der Stiftung Warentest können grundsätzlich irreführend sein, wenn das Gesamtergebnis eigentlich „mangelhaft“ war. Mit dem Thema der Werbung mit Testergebnissen setzte sich das OLG Köln kürzlich in seinem Urteil vom 24. Juni 2022 (Az.: 6 U 8/22) auseinander. Die Besonderheit des Falles lag hier allerdings darin, dass das getestete Unternehmen – ein Hersteller von Fotobüchern – den mangelhaften Punkt behoben und die Stiftung Warentest darauf in dem Testbericht auch hingewiesen hat. Insofern soll die Werbung nach Ansicht des Gerichts eben nicht wettbewerbswidrig gewesen sein.
Zur Vorgeschichte:
Ein Unternehmen für Fotobücher wurde von der Stiftung Warentest in der Teilkategorie „Bildqualität“ als „sehr gut“ eingeschätzt. Das Gesamtergebnis war jedoch „mangelhaft“, da das getestete Unternehmen keine ausreichende Datensicherheit gewährleistete. Bevor der Artikel mit den Testergebnissen erschien, wies die Stiftung Warentest allerdings auf die Fehler hin. Die Firma behob daraufhin die Datenproblematik. Dies wurde in dem endgültigen Testbericht dann auch ausdrücklich thematisiert.
Grundsätzlich dürfen bei Werbung mit Testergebnissen keine Fehlvorstellungen bei den Kunden hervorgerufen werden.
Der Kläger störte sich dennoch an der Werbung mit dem Testergebnis „sehr gut“ und klagte gegen die Fotobuch-Firma auf Unterlassung der Werbung. Er war der Auffassung, dass die Werbung irreführend sei. Grundsätzlich dürfen bei der durchaus beliebten Werbung mit Testergebnissen keine Fehlvorstellungen bei den Kunden hervorgerufen werden. Vorteilhafte Teilergebnisse dürfen durchaus hervorgehoben werden, wenn keine Tatsachen verschwiegen werden, die möglicherweise die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen.
Das Gericht sah in dem Fotobuch-Fall keine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher,
da der Bericht der Stiftung Warentest alle Details zu dem ursprünglichen Fehler enthalten habe und die Fehler in der Datensicherheit auch beseitigt worden seien. Insofern wäre es nach Ansicht des Gerichts vielmehr irreführend gewesen, wenn das beklagte Unternehmen auf das mangelhafte Testergebnis hätte hinweisen müssen.
Dieser Fall zeigt, dass insbesondere im Wettbewerbsrecht – hier genauer: Werberecht – sorgfältig zu überprüfen ist, mit welchen Hinweisen und Formulierungen Produkte beworben werden dürfen. Bei kritischen Werbebotschaften drohen ansonsten Abmahnungen von Mitbewerber*innen.