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Abmahnungen wegen „Malle-Partys“ waren unzulässig.

Der EUGH hat die europäische Wortmarke „MALLE“ kürzlich mit Beschluss vom 17. Juni 2022 endgültig für nichtig erklärt. Damit bestätigt das Gericht die vorangegangenen Entscheidungen des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) und des EuG (Gericht der Europäischen Union). Beide Instanzen entschieden, dass die Wortmarke „MALLE“ insbesondere für Partys nicht unterscheidungskräftig genug sei, um als markenmäßiger Herkunftshinweis zu dienen. Die Markeneintragung ist nun aus dem europäischen Markenregister gelöscht.

„Marke zu beschreibend und nicht unterscheidungskräftig genug.“

Ein bekannter Mallorca-Party Produzent (unter anderem von Mickey Krause und Tim Toupet) hatte sich bereits 2004 die Wortmarke „MALLE“ unter anderem für Tonträger, DVDs, Party-Organisation und Produktion von Musik schützen lassen. Auf Grundlage dieser Marke mahnte der Markeninhaber zahlreiche Veranstalter von Malle-Partys ab und verlangte die Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Außerdem bot er den abgemahnten Partyveranstaltern Lizenzverträge an.

Massenabmahnungen wegen Verwendung des Begriffs „MALLE“ für Partys gestoppt.

Das EUIPO sah in der Wortmarke zunächst keine Eintragungshindernisse und trug die Marke 2004 problemlos ein. Erst als Partyveranstalter massenhaft abgemahnt wurden, wehrten sich diese und beantragten die Löschung der Marke. Das EUIPO erklärte daraufhin die Marke für nichtig, da diese nicht als Marke insbesondere für Veranstaltungen, sondern als geographischer Hinweis auf die spanische Insel Mallorca wahrgenommen werde.
Nach Ansicht des EUIPO habe das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sogar schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (2002) bestanden.
Es gilt der Grundsatz, dass eine Marke nicht beschreibend sein darf und vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies soll bei der Wortmarke „MALLE“ eben nicht der Fall sein. Der Begriff ist seit 2009 sogar im Duden als Abkürzung für die Urlaubsinsel Mallorca enthalten.

Malle – ein Wort der deutschen Standardsprache.

Neben der europäischen Marke verfügte der Markeninhaber auch noch über eine deutsche Wort-Bildmarke „MALLE“. Diese hat er allerdings auslaufen lassen, in dem er die Verlängerungsgebühr nicht zahlte. Die seinerzeit versandten Abmahnungen beruhten daher auf einer falschen Rechtsgrundlage Entsprechende einstweilige Verfügungen können nun aufgehoben und abgegebene Unterlassungserklärungen gekündigt werden. Bevor eine Unterlassungserklärung allerdings nicht gekündigt ist, muss diese weiter beachtet werden.